Der Liquidsteuer-Spickzettel klärt die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Liquidsteuer ergeben und immer wieder auf Plattformen diskutiert werden.
Ein Klick auf „Details“ öffnet weitergehende Informationen und Verweise auf Quellen.
Die folgenden Fakten wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und werden kontinuierlich erweitert oder ggf. angepasst. Sollten Fragen offen bleiben oder Unstimmigkeiten entdeckt werden, bitte eine Mitteilung per E-Mail an dampfdruck-presse@pericles.hu.
Seit dem 01. Juli 2022 wird auf Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) eine Verbrauchsteuer erhoben.
Die Steuer pro Milliliter Substitut beträgt ab dem 01.07.2022 0,16 EUR und wird stufenweise weiter erhöht. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,20 EUR. Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,26 EUR. Ab dem 01.01.2026 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,32 EUR (vorerst letzte Steuerstufe).
Substitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausschlaggebend ist hier jedoch nicht die bloße Geeignetheit, sondern die Zweckbestimmung. Fertiges Liquid ist ein Substitut. Aber auch Teilprodukte (Base, Aromakonzentrate, Aromamischungen etc.) sind Substitute, sofern sie für die Verwendung zum E-Dampfen verkauft werden. Produkte, die im Fachhandel für das E-Dampfen verkauft werden, sind ebenfalls Substitute.
Nichtsubstitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die für den Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes verwendet werden können, aber nicht für diesen Zweck und außerhalb der Fachhandels für das E-Dampfen angeboten werden.
Substitute durften nach dem 01.07.2022 durch den Fachhandel noch abverkauft werden, sofern sie sich im steuerrechtlich freien Verkehr (d.h. produziert waren und im Handel) befanden.
Seit dem 13.02.2023 ist der Abverkauf nicht mehr möglich, da sämtliche Substitute, die in Besitz gehalten werden, versteuert werden müssen. Für im Handel befindliche Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde, müssen nun Steuern abgeführt (inklusive Anbringung der Steuerbanderole) oder sie müssen vernichtet werden.
Auch durch Private inbesitzgehaltene Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde (aus dem Abverkauf oder dem regulären Verkauf vor Inkrafttreten der Steuer), müssen nachversteuert (ohne Steuerbanderole) oder vernichtet werden.
Das Selbstmischen unter ausschließlicher Verwendung von versteuerten Substituten (als Teilprodukte) ist erlaubt und stellt keine Herstellung eines Substituts dar.
Wird ein Nichtsubstitut zum Konsum in einem Atomizer verwendet oder wird ein Nichtsubstitut (als Teilprodukt) zum Mischen eines Liquids verwendet, wird der Bestimmungszweck des Nichtsubstituts umgewidmet und man stellt ein Substitut her (betrifft ausschließlich das Nichtsubstitut).
Das Selbstmischen unter Verwendung von Nichtsubstituten durch Privat ist eine Herstellung eines Substituts ohne Erlaubnis. Die Steuer für das selbst hergestellte Substitut (lediglich alle umgewidmeten Nichtsubstitute zählen) muss angemeldet und abgeführt werden. Die Handlung an sich (Herstellen ohne Erlaubnis) ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt (bis zu 50.000 Euro).
Wird ein Nichtsubstitut zum Konsum in einem Atomizer verwendet oder wird ein Nichtsubstitut (als Teilprodukt) zum Mischen eines Liquids verwendet, wird der Bestimmungszweck des Nichtsubstituts umgewidmet und man stellt ein Substitut her (betrifft ausschließlich das Nichtsubstitut).
Das Selbstmischen unter Verwendung von Nichtsubstituten durch Privat ist eine Herstellung eines Substituts ohne Erlaubnis. Die Steuer für das selbst hergestellte Substitut (lediglich alle umgewidmeten Nichtsubstitute zählen) muss angemeldet und abgeführt werden. Die Handlung an sich (Herstellen ohne Erlaubnis) ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt (bis zu 50.000 Euro).
Wer (durch Umwidmung) selbst hergestellte Substitute oder noch nicht versteuerte Substitute durch bloßes Inbesitzhalten nicht versteuert, begeht eine Steuerstraftat.
Es ist erlaubt, als Privatperson bestimmte Mengen von Substituten aus dem Ausland mitzubringen. Die Betonung liegt auf „mitzubringen“. Man muss die Produkte selbst, persönlich nach Deutschland bringen. Für Substitute aus EU-Mitgliedsstaaten gilt die sogenannte Richtmenge, die auf 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen festgelegt ist. Für Substitute aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gilt die Reisefreimenge von 430 Euro (Warenwert im Ursprungsland), wenn man auf dem Luft- oder Seeweg reist, für alle anderen Reisearten liegt die Freimenge bei 300 Euro (Warenwert im Ursprungsland).
Die Altersgrenze für das Mitbringen von Tabakprodukten und Produkten, die diesen gleichgestellt sind (also unsere Substitute) liegt bei 17 Jahren.
Aus einem EU-Mitgliedsstaat mitgebrachte Substitute dürfen ausschließlich für den Eigengebrauch verwendet werden. Das Mitbringen für dritte, ein Verschenken, ein Verkauf oder Tausch ist verboten.
Aus einem Land außerhalb der EU mitgebrachte Substitute sind für den Eigengebrauch bestimmt, dürfen aber verschenkt werden. Verkauf oder Tausch sind nicht erlaubt.
Die aus dem Ausland mitgebrachten Substitute müssen bei Inbesitzhalten nicht nachversteuert werden.
Das Risiko: Wer bislang unversteuerte Substitute besitzt und diese nicht unverzüglich nachversteuert, macht sich strafbar. Das Risiko, erwischt zu werden, ist aber ausgesprochen gering. Sofern man nicht weiterhin öffentlich mit seinem unversteuerten Bunker prahlt, besteht nur die Möglichkeit, dass diese Produkte als Zufallsfund anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen aus anderen rechtlichen Gründen aufgefunden werden. Allerdings müssen die Personen, welche die Durchsuchung durchführen auch noch informiert über die steuerrechtlichen Gegebenheiten bei Substituten sein. Ein „Erwischtwerden“ unterwegs ist nahezu ausgeschlossen. Wer ein Liquidfläschchen mit sich führt, dem kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um unversteuerte Ware handelt. Niemand ist verpflichtet, sein Liquid im Originalgebinde zu belassen und auch eine Flasche ohne Steuerbanderole ist belanglos, weil man z.B. bei der Nachversteuerung von inbesitzgehaltenen Substituten keine Banderole bekommt.
Das Risiko bei der unerlaubten Herstellung von Substituten erwischt zu werden, ist noch wesentlich geringer. Der Besitz von Nichtsubstituten ist völlig legal. Ist das Liquid fertig gemischt, lässt sich absolut nicht nachvollziehen, dass es ein umgewidmetes Nichtsubstitut enthält. Um erwischt zu werden, müsste der Zoll den eigentlichen Mischvorgang gerichtsfest dokumentieren können. Also beim Klingeln besser nicht die Tür öffnen, wenn man gerade mischt und man keinen Besuch erwartet. Es könnte ja der Zoll sein (ich hoffe, jedem ist klar, wie unwahrscheinlich das ist).
Unversteuerte Substitute im Ausland via Versandhandel zu bestellen ist keine gute Idee und die riskanteste Methode der Liquidsteuer-Umgehung.
Das Bestellen dieser Produkte im Ausland erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Pakete aus Drittstaaten außerhalb der EU gehen grundsätzlich über den Zoll. Auch da kann man Glück haben, wenn das Aufkommen groß ist, aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache auffliegt, ist schon sehr hoch. Bei Produkten aus anderen EU-Mitgliedsländern ist die Wahrscheinlichkeit geringer, aber auch solche Sendungen werden vom Zoll stichprobenartig überprüft. Insbesondere wenn der Absender erkennen lässt, dass hier mit „verwandten Produkten“ gehandelt wird, ist es wahrscheinlich, dass nachgeschaut wird.
Als Ergebnis ist die Ware weg, die Steuer muss trotzdem nachentrichtet werden (bis zum Dreifachen der Steuerschuld) und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Bei geringfügigen Mengen kann das Verfahren mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldzahlung kommen (§153b StPO), wobei außerdem die Prozesskosten zulasten des Beschuldigten gehen und ggf. weitere Auflagen zum Tragen kommen. Oder es kann zu einem Strafbefehl kommen, was dem Beschuldigten den Prozess erspart, es aber trotzdem zum Eintrag ins Bundeszentralregister kommt (vorbestraft). Im schlechtesten Fall kann es aber sogar in einer Freiheitsstrafe münden. Fatal dabei ist, dass in einem Strafverfahren intensiv ermittelt wird. Dabei können frühere Bestellungen (also Steuerhinterziehungen) auffliegen und es kann, bei begründetem Verdacht, zu Hausdurchsuchungen kommen, wo dann ggf. weitere unversteuerte Substitute gefunden werden.
Es ist wirklich NICHT empfehlenswert, unversteuerte Substitute im Ausland zu bestellen. Man kann Glück haben, es kann aber auch mächtig schief gehen und dann findet man sich in den Mühlen der Justiz wieder und ist hinterher ärmer, als hätte man versteuerte Substitute gekauft… und noch ärmer, als wenn man mit Nichtsubstituten mischt.
Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine legal erworbenen, aber noch unversteuerten Substitute nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.1 anzukreuzen (und nicht, wie oft behauptet Punkt 3.3, der nur für die unerlaubte Herstellung von Substituten gilt, was man ja nicht getan hat).
Zahlt man dann die aufgrund der Angaben vom Zoll erhobene Steuer, so ist das Inbesitzhalten legal.
Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine – unter Verwendung von Nichtsubstituten – selbst gemischten Liquids nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.3 anzukreuzen. Damit ist das Substitut korrekt versteuert, sobald man die Forderung des Zolls beglichen hat. Allerdings hat man trotzdem unerlaubt ein Substitut hergestellt, was nach der AO eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt.
Die Kommunikation auf öffentlichen Plattformen (Foren, Soziale Medien) über das Selbstmischen, selbst unter Verwendung von Nichtsubstituten ist weder strafbar, noch ordnungwidriges Handeln. Auch Hinweise auf Quellen für Nichtsubstitute hat keine Auswirkungen. Diese Kommunikation ist legal.
Altbestände selbstgemischter Liquids, die vor Inkrafttreten der Liquidsteuer hergestellt wurde, sind wie aktuell selbstgemischte Liquids unter ausschließlicher Verwendung von Substituten nachzuversteuern. Eine Herstellung durch Umwidmung fand bei diesen Liquids nicht statt, weil der Begriff des Substituts (und der damit verbundenen Zweckbestimmung) noch nicht legaldefiniert war.
Die Einführung der Nachversteuerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und es gab auch soetwas wie einen Bestandsschutz.
Die Steuer entfaltet keinerlei Rückwirkung auf die Zeit vor der Einführung der Steuer und es wurde sogar ein Bestandsschutzfrist eingeräumt. Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 13.02.2023 mussten diese Produkte, obwohl die Liquidsteuer bereits in Kraft getreten war, nicht nachversteuert werden.
Ist die Steuer im Vergleich zur Zigarette und anderen Tabakwaren nicht zu hoch? Ja und nein! Das hängt von den Parametern ab, die man heranzieht, um eine gewisse Tabakmenge mit einer gewissen Substitutsmenge zu vergleichen. Aufgrund kruder Annahmen und der Einflussnahme von Organisationen, die gegen den Konsum von Tabakwaren und verwandten Produkten eingestellt sind, wurde festgelegt, dass 1 ml Substitut 10 Zigaretten entspricht. Das ist zwar völlig irre und auch nicht nachvollziehbar, wenn man, wie bei der Steuer nun, das Nikotin unbetrachtet lässt, führt aber rechnerisch dazu, dass das Dampfen in den Augen des Gesetzgebers weiterhin wesentlich günstiger ist, als das Tabakrauchen. Aktuell entfallen auf eine Zigarette 0,1115 Euro Steuern. Bei 10 Zigaretten sind das 1,115 Euro. Der Milliliter Substitut wird mit 0,16 Euro versteuert. Damit sind Zigaretten knapp sieben Mal so hoch besteuert, wie Liquid. Das perfide an der Sache ist, dass für den Vergleich nikotinhaltiges Liquid betrachtet wurde (sie gehen von 10 mg/ml aus), die Steuer dann aber unabhängig vom Nikotin auf alle Flüssigkeiten erhoben wird.
Wo kann man Propylenglycol legal außerhalb des Dampfer-Fachhandels erwerben?
Wo kann man Glycerin legal außerhalb des Dampfer-Fachhandels erwerben?
Wo kann man Lebensmittelaromen legal außerhalb des Dampfer-Fachhandels erwerben?
Wo kann man Wasser legal außerhalb des Dampfer-Fachhandels erwerben?
Ein Klick auf „Details“ öffnet weitergehende Informationen und Verweise auf Quellen.
Die folgenden Fakten wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und werden kontinuierlich erweitert oder ggf. angepasst. Sollten Fragen offen bleiben oder Unstimmigkeiten entdeckt werden, bitte eine Mitteilung per E-Mail an dampfdruck-presse@pericles.hu.
Liquidsteuer
Seit dem 01. Juli 2022 wird auf Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) eine Verbrauchsteuer erhoben.
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Höhe der Steuer
Die Steuer pro Milliliter Substitut beträgt ab dem 01.07.2022 0,16 EUR und wird stufenweise weiter erhöht. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,20 EUR. Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,26 EUR. Ab dem 01.01.2026 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,32 EUR (vorerst letzte Steuerstufe).
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Was sind Substitute?
Substitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausschlaggebend ist hier jedoch nicht die bloße Geeignetheit, sondern die Zweckbestimmung. Fertiges Liquid ist ein Substitut. Aber auch Teilprodukte (Base, Aromakonzentrate, Aromamischungen etc.) sind Substitute, sofern sie für die Verwendung zum E-Dampfen verkauft werden. Produkte, die im Fachhandel für das E-Dampfen verkauft werden, sind ebenfalls Substitute.
Nichtsubstitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die für den Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes verwendet werden können, aber nicht für diesen Zweck und außerhalb der Fachhandels für das E-Dampfen angeboten werden.
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Abverkauf
Substitute durften nach dem 01.07.2022 durch den Fachhandel noch abverkauft werden, sofern sie sich im steuerrechtlich freien Verkehr (d.h. produziert waren und im Handel) befanden.
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Seit dem 13.02.2023 ist der Abverkauf nicht mehr möglich, da sämtliche Substitute, die in Besitz gehalten werden, versteuert werden müssen. Für im Handel befindliche Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde, müssen nun Steuern abgeführt (inklusive Anbringung der Steuerbanderole) oder sie müssen vernichtet werden.
Inbesitzhalten
Auch durch Private inbesitzgehaltene Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde (aus dem Abverkauf oder dem regulären Verkauf vor Inkrafttreten der Steuer), müssen nachversteuert (ohne Steuerbanderole) oder vernichtet werden.
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Legales Selbstmischen
Das Selbstmischen unter ausschließlicher Verwendung von versteuerten Substituten (als Teilprodukte) ist erlaubt und stellt keine Herstellung eines Substituts dar.
Wird ein Nichtsubstitut zum Konsum in einem Atomizer verwendet oder wird ein Nichtsubstitut (als Teilprodukt) zum Mischen eines Liquids verwendet, wird der Bestimmungszweck des Nichtsubstituts umgewidmet und man stellt ein Substitut her (betrifft ausschließlich das Nichtsubstitut).
Das Selbstmischen unter Verwendung von Nichtsubstituten durch Privat ist eine Herstellung eines Substituts ohne Erlaubnis. Die Steuer für das selbst hergestellte Substitut (lediglich alle umgewidmeten Nichtsubstitute zählen) muss angemeldet und abgeführt werden. Die Handlung an sich (Herstellen ohne Erlaubnis) ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt (bis zu 50.000 Euro).
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Umwidmung von Nichtsubstituten
Wird ein Nichtsubstitut zum Konsum in einem Atomizer verwendet oder wird ein Nichtsubstitut (als Teilprodukt) zum Mischen eines Liquids verwendet, wird der Bestimmungszweck des Nichtsubstituts umgewidmet und man stellt ein Substitut her (betrifft ausschließlich das Nichtsubstitut).
Illegales Selbstmischen
Das Selbstmischen unter Verwendung von Nichtsubstituten durch Privat ist eine Herstellung eines Substituts ohne Erlaubnis. Die Steuer für das selbst hergestellte Substitut (lediglich alle umgewidmeten Nichtsubstitute zählen) muss angemeldet und abgeführt werden. Die Handlung an sich (Herstellen ohne Erlaubnis) ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt (bis zu 50.000 Euro).
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Besitz unversteuerter Substitute
Wer (durch Umwidmung) selbst hergestellte Substitute oder noch nicht versteuerte Substitute durch bloßes Inbesitzhalten nicht versteuert, begeht eine Steuerstraftat.
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Mitbringen von Substituten (Reisefreimenge, Richtmenge)
Es ist erlaubt, als Privatperson bestimmte Mengen von Substituten aus dem Ausland mitzubringen. Die Betonung liegt auf „mitzubringen“. Man muss die Produkte selbst, persönlich nach Deutschland bringen. Für Substitute aus EU-Mitgliedsstaaten gilt die sogenannte Richtmenge, die auf 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen festgelegt ist. Für Substitute aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gilt die Reisefreimenge von 430 Euro (Warenwert im Ursprungsland), wenn man auf dem Luft- oder Seeweg reist, für alle anderen Reisearten liegt die Freimenge bei 300 Euro (Warenwert im Ursprungsland).
Die Altersgrenze für das Mitbringen von Tabakprodukten und Produkten, die diesen gleichgestellt sind (also unsere Substitute) liegt bei 17 Jahren.
Aus einem EU-Mitgliedsstaat mitgebrachte Substitute dürfen ausschließlich für den Eigengebrauch verwendet werden. Das Mitbringen für dritte, ein Verschenken, ein Verkauf oder Tausch ist verboten.
Aus einem Land außerhalb der EU mitgebrachte Substitute sind für den Eigengebrauch bestimmt, dürfen aber verschenkt werden. Verkauf oder Tausch sind nicht erlaubt.
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Die aus dem Ausland mitgebrachten Substitute müssen bei Inbesitzhalten nicht nachversteuert werden.
Risiken
Das Risiko: Wer bislang unversteuerte Substitute besitzt und diese nicht unverzüglich nachversteuert, macht sich strafbar. Das Risiko, erwischt zu werden, ist aber ausgesprochen gering. Sofern man nicht weiterhin öffentlich mit seinem unversteuerten Bunker prahlt, besteht nur die Möglichkeit, dass diese Produkte als Zufallsfund anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen aus anderen rechtlichen Gründen aufgefunden werden. Allerdings müssen die Personen, welche die Durchsuchung durchführen auch noch informiert über die steuerrechtlichen Gegebenheiten bei Substituten sein. Ein „Erwischtwerden“ unterwegs ist nahezu ausgeschlossen. Wer ein Liquidfläschchen mit sich führt, dem kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um unversteuerte Ware handelt. Niemand ist verpflichtet, sein Liquid im Originalgebinde zu belassen und auch eine Flasche ohne Steuerbanderole ist belanglos, weil man z.B. bei der Nachversteuerung von inbesitzgehaltenen Substituten keine Banderole bekommt.
Das Risiko bei der unerlaubten Herstellung von Substituten erwischt zu werden, ist noch wesentlich geringer. Der Besitz von Nichtsubstituten ist völlig legal. Ist das Liquid fertig gemischt, lässt sich absolut nicht nachvollziehen, dass es ein umgewidmetes Nichtsubstitut enthält. Um erwischt zu werden, müsste der Zoll den eigentlichen Mischvorgang gerichtsfest dokumentieren können. Also beim Klingeln besser nicht die Tür öffnen, wenn man gerade mischt und man keinen Besuch erwartet. Es könnte ja der Zoll sein (ich hoffe, jedem ist klar, wie unwahrscheinlich das ist).
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Versandhandel
Unversteuerte Substitute im Ausland via Versandhandel zu bestellen ist keine gute Idee und die riskanteste Methode der Liquidsteuer-Umgehung.
Das Bestellen dieser Produkte im Ausland erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Pakete aus Drittstaaten außerhalb der EU gehen grundsätzlich über den Zoll. Auch da kann man Glück haben, wenn das Aufkommen groß ist, aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache auffliegt, ist schon sehr hoch. Bei Produkten aus anderen EU-Mitgliedsländern ist die Wahrscheinlichkeit geringer, aber auch solche Sendungen werden vom Zoll stichprobenartig überprüft. Insbesondere wenn der Absender erkennen lässt, dass hier mit „verwandten Produkten“ gehandelt wird, ist es wahrscheinlich, dass nachgeschaut wird.
Als Ergebnis ist die Ware weg, die Steuer muss trotzdem nachentrichtet werden (bis zum Dreifachen der Steuerschuld) und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Bei geringfügigen Mengen kann das Verfahren mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldzahlung kommen (§153b StPO), wobei außerdem die Prozesskosten zulasten des Beschuldigten gehen und ggf. weitere Auflagen zum Tragen kommen. Oder es kann zu einem Strafbefehl kommen, was dem Beschuldigten den Prozess erspart, es aber trotzdem zum Eintrag ins Bundeszentralregister kommt (vorbestraft). Im schlechtesten Fall kann es aber sogar in einer Freiheitsstrafe münden. Fatal dabei ist, dass in einem Strafverfahren intensiv ermittelt wird. Dabei können frühere Bestellungen (also Steuerhinterziehungen) auffliegen und es kann, bei begründetem Verdacht, zu Hausdurchsuchungen kommen, wo dann ggf. weitere unversteuerte Substitute gefunden werden.
Es ist wirklich NICHT empfehlenswert, unversteuerte Substitute im Ausland zu bestellen. Man kann Glück haben, es kann aber auch mächtig schief gehen und dann findet man sich in den Mühlen der Justiz wieder und ist hinterher ärmer, als hätte man versteuerte Substitute gekauft… und noch ärmer, als wenn man mit Nichtsubstituten mischt.
Nachversteuern
Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine legal erworbenen, aber noch unversteuerten Substitute nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.1 anzukreuzen (und nicht, wie oft behauptet Punkt 3.3, der nur für die unerlaubte Herstellung von Substituten gilt, was man ja nicht getan hat).
Zahlt man dann die aufgrund der Angaben vom Zoll erhobene Steuer, so ist das Inbesitzhalten legal.
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Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine – unter Verwendung von Nichtsubstituten – selbst gemischten Liquids nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.3 anzukreuzen. Damit ist das Substitut korrekt versteuert, sobald man die Forderung des Zolls beglichen hat. Allerdings hat man trotzdem unerlaubt ein Substitut hergestellt, was nach der AO eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt.
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Kommunizieren (in Foren oder auf anderen Plattformen)
Die Kommunikation auf öffentlichen Plattformen (Foren, Soziale Medien) über das Selbstmischen, selbst unter Verwendung von Nichtsubstituten ist weder strafbar, noch ordnungwidriges Handeln. Auch Hinweise auf Quellen für Nichtsubstitute hat keine Auswirkungen. Diese Kommunikation ist legal.
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Altbestände
Altbestände selbstgemischter Liquids, die vor Inkrafttreten der Liquidsteuer hergestellt wurde, sind wie aktuell selbstgemischte Liquids unter ausschließlicher Verwendung von Substituten nachzuversteuern. Eine Herstellung durch Umwidmung fand bei diesen Liquids nicht statt, weil der Begriff des Substituts (und der damit verbundenen Zweckbestimmung) noch nicht legaldefiniert war.
Rückwirkung
Die Einführung der Nachversteuerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und es gab auch soetwas wie einen Bestandsschutz.
Die Steuer entfaltet keinerlei Rückwirkung auf die Zeit vor der Einführung der Steuer und es wurde sogar ein Bestandsschutzfrist eingeräumt. Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 13.02.2023 mussten diese Produkte, obwohl die Liquidsteuer bereits in Kraft getreten war, nicht nachversteuert werden.
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Steuerfestlegung (Weshalb ist die Steuer so hoch?)
Ist die Steuer im Vergleich zur Zigarette und anderen Tabakwaren nicht zu hoch? Ja und nein! Das hängt von den Parametern ab, die man heranzieht, um eine gewisse Tabakmenge mit einer gewissen Substitutsmenge zu vergleichen. Aufgrund kruder Annahmen und der Einflussnahme von Organisationen, die gegen den Konsum von Tabakwaren und verwandten Produkten eingestellt sind, wurde festgelegt, dass 1 ml Substitut 10 Zigaretten entspricht. Das ist zwar völlig irre und auch nicht nachvollziehbar, wenn man, wie bei der Steuer nun, das Nikotin unbetrachtet lässt, führt aber rechnerisch dazu, dass das Dampfen in den Augen des Gesetzgebers weiterhin wesentlich günstiger ist, als das Tabakrauchen. Aktuell entfallen auf eine Zigarette 0,1115 Euro Steuern. Bei 10 Zigaretten sind das 1,115 Euro. Der Milliliter Substitut wird mit 0,16 Euro versteuert. Damit sind Zigaretten knapp sieben Mal so hoch besteuert, wie Liquid. Das perfide an der Sache ist, dass für den Vergleich nikotinhaltiges Liquid betrachtet wurde (sie gehen von 10 mg/ml aus), die Steuer dann aber unabhängig vom Nikotin auf alle Flüssigkeiten erhoben wird.
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